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A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Klub Deutsch Kurzhaar Niederrhein“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen sein. Sein Name erhält dann den Zusatz

e.V.

(2) Der Klub hat seinen Sitz in Siegburg

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Klubs ist die Förderung der Zucht, Haltung und Führung des

kurzhaarigen deutschen Vorstehhundes Deutsch Kurzhaar (DK) zum vielseitigen

Jagdgebrauch. Er will mit seiner Arbeit dazu beitragen, eine waidgerechte

Jagdausübung im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des

deutschen Jagdschutzverbandes zu gewährleisten.

(2) Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Klub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Klubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder

erhalten - auch beim Ausscheiden aus dem Klub - keine Gewinnanteile oder sonstige

Sach- oder Vermögenswerte aus Mitteln des Klubs.

§ 3 Aufgaben des Klubs

(1) Zur Erfüllung seiner sich aus § 2 ergebenden Aufgaben führt der Klub

Zuchtprüfungen, Verbandsprüfungen, Pfostenschauen und Ausstellungen durch.

(2) Der Klub fördert seine Mitglieder darüber hinaus durch Übungen, Lehrgänge,

Richterschulungen, Tagungen und Versammlungen sowie Beratung in Zucht-,

Haltungs- und Führungsfragen.

(3) Der Klub bzw. seine Mitglieder können sich an überregionalen und internationalen

Veranstaltungen, die geeignet sind, den Klubzweck zu erfüllen, beteiligen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Klub beabsichtigt die Mitgliedschaft im Deutsch Kurzhaar-Verband e.V. sowie

im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV).

(2) Zur Erfüllung der Klubzwecke gelten die Beschlüsse, Prüfungs- und

Zuchtordnungen der in Abs. 1 genannten Verbände. Der Klub und seine Mitglieder

erkennen die Satzungen, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnungen des Deutsch

Kurzhaar- Verbandes und des JGHV in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an

und unterwerfen sich deren Bestimmungen.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

(1) Der Klub besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied des Klubs kann jede unbescholtene Person werden, die den Zweck des

Klubs fördert. Mitglieder dürfen keinen gewerblichen Zucht- oder Hundehandel im

Sinne des Tierschutzgesetzes betreiben.

(3) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzender

Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich

hervorragende Verdienste um den Klub und sonst auf kynologischem Gebiet

erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch

Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfordert die

gleiche Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben Sitz und

Stimme in den ordentlichen Mitgliederversammlungen und sind von der

Beitragszahlung befreit.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden wird durch eine

Urkunde bestätigt.

4. Der Klub Deutsch-Kurzhaar Niederrhein verleiht an verdiente Mitglieder in

Anerkennung ihrer Verdienste

a) für langjährige Mitgliedschaft nach 15 Jahren das bronzene Ehrenzeichen und

nach 25 Jahren Mitgliedschaft das silberne Ehrenzeichen.

b) für besondere Verdienste um den Klub und seine Ziele das „Goldene

Klubabzeichen“. Der Auszuzeichnende soll dem Klub mindestens fünf Jahre angehört

haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand

gerichteter Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach

pflichtgemäßem Ermessen. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner

Begründung.

(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der Antrag der Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die

Austrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende des

jeweiligen Geschäftsjahres zulässig.

(3) Mitglieder, die schuldhaft in grober Weise die Interessen des Klubs verletzen,

können durch Vorstandsbeschluss von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen

werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer

angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen diesen

Beschluss ist innerhalb eines Monats die Berufung an die Hauptversammlung

zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Eine Verletzung der

Klubinteressen liegt in der Regel vor

-bei groben Verstößen gegen die waidmännische Ausübung der Jagd oder die

Bestimmungen des Tierschutzgesetzes

-bei gröblichen Verstößen gegen die Satzung oder die Zuchtordnung

-bei abwertenden Kritiken gegenüber Prüfungsleitern, Richtern oder sonstigen bei

Veranstaltungen Verantwortlichen.

-wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Fälligkeit und Mahnung nicht entrichtet wird.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Beiträge werden nur von Mitgliedern erhoben. Höhe und Fälligkeit wird von der

Hauptversammlung festgesetzt.

(2) Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Beitritts den vollen

Jahresbeitrag zu zahlen.

C. Organe des Klubs

§ 9 Organe des Klubs

Organe des Klubs sind:

1. der Vorstand

2. die Hauptversammlung

§ 10 Entscheidungen der Organe, Wahlen

(1) Die Organe treffen ihre Entscheidungen in Sitzungen durch Beschluss. Jedes

erschienene Mitglied hat eine Stimme. Zu Beginn einer jeden Sitzung muss die

Beschlussfähigkeit festgestellt werden.

(2) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur

Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

gültigen Stimmen, zur Auflösung des Klubs eine solche von neun Zehnteln

erforderlich.

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf der

Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf

sich vereinigen kann. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten

Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die

meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Schriftführer

d. dem Schatzmeister

e. dem Zuchtwart

f. dem Obmann für das Prüfungswesen

g. bis zu fünf Beisitzern, denen vom Vorstand besondere Aufgaben (z.B.

Richterausbildung, Führerschulung)

übertragen werden können.

(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende

Vorsitzende. Diese sind allein zur Vertretung des Klubs berechtigt.

(3) Im Innenverhältnis darf jedoch der stellvertretende Vorsitzende den Klub nur bei

tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines

neuen Vorstandes im Amt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle organisatorischen Angelegenheiten des Klubs zuständig.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet alle Zusammenkünfte des Klubs.

Der Schriftführer übernimmt den gesamten Schriftverkehr, außer in

Kassenangelegenheiten. Er ist verpflichtet, über jede Versammlung und

Veranstaltung ein Protokoll zu führen. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und

führt Buch und Rechnung über Einnahmen und Ausgaben.

(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder,

darunter der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter, anwesend sind.

§ 13 Hauptversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Frühjahr, soll die ordentliche

Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer

Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen,

wenn das Interesse des Klubs es erfordert, oder wenn mindestens 10% der

Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer

b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c. Entlastung des Vorstandes nach Anhörung der Kassenprüfer

d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Bestimmung der Fälligkeit

e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

f. Bestimmung der Liquidatoren

g. Beschlussfassung über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung

(4) In der ordentlichen Hauptversammlung sollen der Vorsitzende und der

Schatzmeister je einen Bericht abgeben.

(5) Unmittelbar vor der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ist die Kasse

von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in jedem Falle

beschlussfähig.

§ 14 Auflösung des Klubs

(1) Die Auflösung des Klubs kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen

werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutsch

Kurzhaar-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Klub aus einem anderen

Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zuletzt geändert am 04.02.2023 durch Beschluss der

Hauptversammlung mit Eintragung am 09.03.2023 beim Amtsgericht

Siegburg im Vereinsregister 3825