A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Klub Deutsch Kurzhaar Niederrhein“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen sein. Sein Name erhält dann den Zusatz
e.V.
(2) Der Klub hat seinen Sitz in Siegburg
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Klubs ist die Förderung der Zucht, Haltung und Führung des
kurzhaarigen deutschen Vorstehhundes Deutsch Kurzhaar (DK) zum vielseitigen
Jagdgebrauch. Er will mit seiner Arbeit dazu beitragen, eine waidgerechte
Jagdausübung im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen und der Satzung des
deutschen Jagdschutzverbandes zu gewährleisten.
(2) Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Klub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Klubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten - auch beim Ausscheiden aus dem Klub - keine Gewinnanteile oder sonstige
Sach- oder Vermögenswerte aus Mitteln des Klubs.
§ 3 Aufgaben des Klubs
(1) Zur Erfüllung seiner sich aus § 2 ergebenden Aufgaben führt der Klub
Zuchtprüfungen, Verbandsprüfungen, Pfostenschauen und Ausstellungen durch.
(2) Der Klub fördert seine Mitglieder darüber hinaus durch Übungen, Lehrgänge,
Richterschulungen, Tagungen und Versammlungen sowie Beratung in Zucht-,
Haltungs- und Führungsfragen.
(3) Der Klub bzw. seine Mitglieder können sich an überregionalen und internationalen
Veranstaltungen, die geeignet sind, den Klubzweck zu erfüllen, beteiligen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Klub beabsichtigt die Mitgliedschaft im Deutsch Kurzhaar-Verband e.V. sowie
im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV).
(2) Zur Erfüllung der Klubzwecke gelten die Beschlüsse, Prüfungs- und
Zuchtordnungen der in Abs. 1 genannten Verbände. Der Klub und seine Mitglieder
erkennen die Satzungen, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnungen des Deutsch
Kurzhaar- Verbandes und des JGHV in der jeweils gültigen Fassung verbindlich an
und unterwerfen sich deren Bestimmungen.
B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
(1) Der Klub besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied des Klubs kann jede unbescholtene Person werden, die den Zweck des
Klubs fördert. Mitglieder dürfen keinen gewerblichen Zucht- oder Hundehandel im
Sinne des Tierschutzgesetzes betreiben.
(3) Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzender
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich
hervorragende Verdienste um den Klub und sonst auf kynologischem Gebiet
erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfordert die
gleiche Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben Sitz und
Stimme in den ordentlichen Mitgliederversammlungen und sind von der
Beitragszahlung befreit.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden wird durch eine
Urkunde bestätigt.
4. Der Klub Deutsch-Kurzhaar Niederrhein verleiht an verdiente Mitglieder in
Anerkennung ihrer Verdienste
a) für langjährige Mitgliedschaft nach 15 Jahren das bronzene Ehrenzeichen und
nach 25 Jahren Mitgliedschaft das silberne Ehrenzeichen.
b) für besondere Verdienste um den Klub und seine Ziele das „Goldene
Klubabzeichen“. Der Auszuzeichnende soll dem Klub mindestens fünf Jahre angehört
haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand
gerichteter Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner
Begründung.
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen bedarf der Antrag der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Austrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende des
jeweiligen Geschäftsjahres zulässig.
(3) Mitglieder, die schuldhaft in grober Weise die Interessen des Klubs verletzen,
können durch Vorstandsbeschluss von der weiteren Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen diesen
Beschluss ist innerhalb eines Monats die Berufung an die Hauptversammlung
zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Eine Verletzung der
Klubinteressen liegt in der Regel vor
-bei groben Verstößen gegen die waidmännische Ausübung der Jagd oder die
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
-bei gröblichen Verstößen gegen die Satzung oder die Zuchtordnung
-bei abwertenden Kritiken gegenüber Prüfungsleitern, Richtern oder sonstigen bei
Veranstaltungen Verantwortlichen.
-wenn der Mitgliedsbeitrag trotz Fälligkeit und Mahnung nicht entrichtet wird.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Beiträge werden nur von Mitgliedern erhoben. Höhe und Fälligkeit wird von der
Hauptversammlung festgesetzt.
(2) Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt seines Beitritts den vollen
Jahresbeitrag zu zahlen.
C. Organe des Klubs
§ 9 Organe des Klubs
Organe des Klubs sind:
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
§ 10 Entscheidungen der Organe, Wahlen
(1) Die Organe treffen ihre Entscheidungen in Sitzungen durch Beschluss. Jedes
erschienene Mitglied hat eine Stimme. Zu Beginn einer jeden Sitzung muss die
Beschlussfähigkeit festgestellt werden.
(2) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Klubs eine solche von neun Zehnteln
erforderlich.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister
e. dem Zuchtwart
f. dem Obmann für das Prüfungswesen
g. bis zu fünf Beisitzern, denen vom Vorstand besondere Aufgaben (z.B.
Richterausbildung, Führerschulung)
übertragen werden können.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Diese sind allein zur Vertretung des Klubs berechtigt.
(3) Im Innenverhältnis darf jedoch der stellvertretende Vorsitzende den Klub nur bei
tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle organisatorischen Angelegenheiten des Klubs zuständig.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet alle Zusammenkünfte des Klubs.
Der Schriftführer übernimmt den gesamten Schriftverkehr, außer in
Kassenangelegenheiten. Er ist verpflichtet, über jede Versammlung und
Veranstaltung ein Protokoll zu führen. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und
führt Buch und Rechnung über Einnahmen und Ausgaben.
(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder,
darunter der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter, anwesend sind.
§ 13 Hauptversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Frühjahr, soll die ordentliche
Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen,
wenn das Interesse des Klubs es erfordert, oder wenn mindestens 10% der
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(3) Die Hauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c. Entlastung des Vorstandes nach Anhörung der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Bestimmung der Fälligkeit
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f. Bestimmung der Liquidatoren
g. Beschlussfassung über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung
(4) In der ordentlichen Hauptversammlung sollen der Vorsitzende und der
Schatzmeister je einen Bericht abgeben.
(5) Unmittelbar vor der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ist die Kasse
von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in jedem Falle
beschlussfähig.
§ 14 Auflösung des Klubs
(1) Die Auflösung des Klubs kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutsch
Kurzhaar-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Klub aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zuletzt geändert am 04.02.2023 durch Beschluss der
Hauptversammlung mit Eintragung am 09.03.2023 beim Amtsgericht
Siegburg im Vereinsregister 3825